Das Energieeffizienzgesetz legt laut BMWK die Ziele für die Senkung des Energieverbrauches fest. Diese Ziele entsprechen den europäischen Vorgaben, die sich aus der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie für das Jahr 2030 ergeben. Dabei soll die öffentliche Hand mit gutem Beispiel vorangehen, indem dort konkrete Einsparvorgaben definiert sind.
Die Regelungen im Überblick
- Energieeffizienzziele: Reduzierung des Endenergieverbrauches bis 2030 um mehr als 550 TWh. Berichtspflichten sorgen gegebenenfalls für eine Nachsteuerung der Zielerreichung.
- Energieeinsparpflichten von Bund und Länder: Jährliche Endenergieeinsparungen von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) sind zu erbringen. Hierzu übermittelt der Bund der EU-Kommission die Energieeffizienzmaßnahmen in zusammengefasster Form als „Integrierte Klima- und Energiepläne“.
- Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung: Die Überprüfung der Einsparungen geschieht mittels neu einzuführender „Energie- und Umweltmanagementsysteme“. Hierbei sollen jährliche Gesamteinsparungen von 2 Prozent erreicht und nachgewiesen werden.
- Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen: Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh müssen ein Energie- und Umweltmanagementsystem einführen, konkrete Pläne entwickeln und veröffentlichen.
- Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren: Wesentlich für Rechenzentren ist die Nutzung der Abwärme
- Vermeidung und Verwendung von Abwärme: Unternehmen werden hierzu verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit die Nutzung nicht möglich ist, diese zu verwenden.
Widerspruch aus der Industrie
Laut der Deutschen Industrie- und Handelskammer fürchtet die Industrie „fatale Auswirkungen“. Die „Rheinische Post“ schreibt hierzu unter anderem: „Ein zentraler Kritikpunkt aus Sicht der Betriebe ist die Fülle an bürokratischen Lasten, die ihnen mit diesem Gesetz noch mal zusätzlich auferlegt werden soll – und das ohne konkreten Nutzen, wie Dercks betonte. In der Stellungnahme der DIHK wird beispielhaft der Aufwand zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme, wie es im Energieeffizienzgesetz vorgesehen ist, aufgeführt. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, bedürfe es nicht nur einer einmaligen Erfassung aller Abwärmequellen sowie Wärmesenken in den Unternehmen. Vielmehr sei ein kontinuierlicher Prozess erforderlich, der im Zweifel nur mit dem Einbau zusätzlicher Messtechnik zu gewährleisten sei. „Statt um effiziente und zukunftsweisende Produktion müssen sich in Betrieben künftig trotz Fachkräftemangels mehr Menschen um Nachweis- und Offenlegungspflichten für betriebliche Maßnahmenpläne kümmern“, kritisierte Dercks.“ Und weiter: „Die DIHK spricht sich deshalb grundsätzlich gegen gesetzlich verbindliche Endenergieeinsparziele aus und befürworte stattdessen marktwirtschaftliche Anreize, Technologieoffenheit und die wirtschaftliche Belohnung betrieblicher Erfolge.“
Meinung
Die Unternehmen und insbesondere auch die Industrie sind sich sicher bewusst, dass sie Energie einsparen müssen. Alleine schon die CO2-Bepreisung erfordert einen überlegten Einsatz von Energie. Ob es hierbei sinnvoll ist, noch zusätzlich erhebliche bürokratische Instrumente neu einzusetzen, darf bezweifelt werden.
In diesem Zusammenhang erscheint die Einführung eines Industriestrompreises mit konkret festgelegtem Wert von 6 ct/kWh eher kontraproduktiv. (RM)